Erziehungsberechtigte: Informationen

Freistellung vom Unterricht

Die Schüler*innen des BRG Steyr und ihre Erziehungsberechtigten werden ersucht, im Zusammenhang mit Freistellungen folgende Punkte zu beachten:

  • Beiblatt zur Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen
  • Antragsformulare (Klassenvorständ*in bis zu einem Tag, Schulleitung mehr als einen Tag) sind hier zu finden:
  • Das Ansuchen muss schriftlich in ausgedruckter Form, versehen mit einer eigenhändigen Unterschrift einer/s/* Erziehungsberechtigten, im Sekretariat abgegeben werden.
  • Das Ansuchen muss so früh wie möglich gestellt werden, damit die Schule zum Beispiel auf die Terminierung von Schularbeiten achten kann. Frühzeitiges Ansuchen erhöht die Chancen auf Genehmigung!
  • Prinzipiell haben natürlich Schule und Unterricht Vorrang, daher werden Freistellungen an Tagen mit Schularbeiten nur in Ausnahmefällen genehmigt.
  • Leistung und Verhalten der Schüler*innen können bei der Genehmigung eine Rolle spielen.

Die gesetzliche Basis für Freistellungen ist im Schulunterrichtsgesetz zu finden:
SCHUG § 45.

  1. Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
    1. bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
    2. bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
  2. Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; …
  3. Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
  4. Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.
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